Rechtsprechung
   ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,47520
ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22 (https://dejure.org/2022,47520)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 08.09.2022 - 1 Ca 809/22 (https://dejure.org/2022,47520)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 08. September 2022 - 1 Ca 809/22 (https://dejure.org/2022,47520)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,47520) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Dabei handelt es sich nicht um gleich geeignete Mittel (BVerfG 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, Rn. 192 ff. und 197 ff.; VG Düsseldorf 30.08.2022 - 29 L 1703/22, Rn. 81 ff.).

    Diese Entscheidung ist aus Sicht des BVerfG auch im April 2022 noch belastbar gewesen (BVerfG 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, Rn. 193).

    Es besteht schon das Risiko einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften Anwendung, weshalb der Gesetzgeber aus Sicht des BVerfG auf hinreichend tragfähiger Grundlage nicht auf den Schutz verzichten musste, den eine COVID-19-Impfung oder Genesung jedenfalls grundsätzlich verspricht und von dem vulnerable Personen profitieren (BVerfG 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, Rn. 197).

    Vielmehr sind sie abhängig von dem durch eine COVID-19-Impfung vermittelten Drittschutz in Gestalt eines reduzierten Transmissionsrisikos, um ihr gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko einer Erkrankung mit COVID-19 mit einem schweren oder sogar tödlichen Verlauf zu reduzieren (BVerfG 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, Rn. 229).

    Dieser besonderen Verantwortung, an die auch das Gesetz anknüpft (vgl. BTDrucks 20/188, S. 2), müssen sich Angehörige dieser Berufsgruppen schon bei ihrer Berufswahl bewusst sein (BVerfG 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, Rn. 265).".

  • VG Düsseldorf, 30.08.2022 - 29 L 1703/22

    Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Dabei handelt es sich nicht um gleich geeignete Mittel (BVerfG 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, Rn. 192 ff. und 197 ff.; VG Düsseldorf 30.08.2022 - 29 L 1703/22, Rn. 81 ff.).

    (b) Zudem bestätigen auch jüngere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen die Zulässigkeit von im Sommer 2022 auf Basis von § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG angeordneten Tätigkeitsverboten (VG Düsseldorf 30.08.2022 - 29 L 1703/22) und führen aus:.

    "Insbesondere ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand (...) die Annahme, dass die vorhandenen Impfstoffe eine noch relevante Schutzwirkung im Hinblick auf eine Infektion und eine weitere Transmission des Virus haben, weiterhin tragfähig." (VG Düsseldorf 30.08.2022 - 29 L 1703/22, Rn. 80).

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

    Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Denn für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich gearbeitet hat, besteht kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, da dann auch kein abstraktes Erholungs- und Entspannungsbedürfnis des Arbeitnehmers vorhanden ist (BAG 19.03.2019 - 9 AZR 406/17; für Zeiten von Kurzarbeit "Null" ebenso BAG 30.11.2021 - 9 AZR 225/21).
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Denn für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich gearbeitet hat, besteht kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, da dann auch kein abstraktes Erholungs- und Entspannungsbedürfnis des Arbeitnehmers vorhanden ist (BAG 19.03.2019 - 9 AZR 406/17; für Zeiten von Kurzarbeit "Null" ebenso BAG 30.11.2021 - 9 AZR 225/21).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Dies hat der EuGH mit der Dicu-Entscheidung unter Fortführung der Schultz-Hoff-Rechtsprechung auch für den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch bestätigt (vgl. EuGH 04.10.2018 - C-12/17; Jacobsen, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, Hrsg.
  • BAG, 17.11.2011 - 5 AZR 564/10

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Zu beachten ist einerseits die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG (BAG 17.11.2011 - 5 AZR 564/10).
  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 98/05

    Annahmeverzug - Annahme zumutbarer Arbeit

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zu beurteilen (BAG 11.01.2006 - 5 AZR 98/05).
  • ArbG Bonn, 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21

    Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Die Gesundheitsinteressen überwiegen aus Sicht der Kammer nicht nur - wie in der zitierten Entscheidung des ArbG Gießen zum Beschäftigungsanspruch ausschließlich behandelt - das Beschäftigungsinteresse der Klägerin, sondern auch ihr Vergütungsinteresse (im Ergebnis ebenso unter Berufung auf die fehlende Leistungsfähigkeit Rütz/Gorontzi, DB 2022, 1581; Thönißen/Born, DB 2022, 1131-1134; aA ArbG Bonn 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21, Rn. 92; Schmidt/Schneider, NZA-RR 2022, 121 ff; Chama/Noll, MDR 2022, 406 ff.).
  • ArbG Gießen, 12.04.2022 - 5 Ga 1/22

    Einstweiliger Rechtsschutz - Kein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung eines

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    bb) Im Übrigen schließt sich die Kammer den Gründen der Entscheidung des ArbG Gießen (5 Ga 1/22 vom 12.04.2022; zustimmend Rütz/Gorontzi, DB 2022, 1581) an, das - inzwischen zweitinstanzlich bestätigt (LAG Hessen 11.08.222 - 5 SaGa 728/22) - ausführt:.
  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22
    Ein vom Recht anerkannter Grund für die Leistungsverweigerung ist ein Angebot, das unter solchen Umständen erfolgt, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Arbeitsleistung nicht anzunehmen braucht (BAG [GS] 26.04.1956 - GS 1/56), weil ihm die Beschäftigung unzumutbar ist (BAG 16.04.2014 - 5 AZR 739/11).
  • LAG Hessen, 11.08.2022 - 5 SaGa 728/22

    Solange der Arbeitnehmer die gesetzlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a

  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 144/87

    Annahmeverzug bei unwirksamer Kündigung

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2023 - 12 Sa 621/22

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Kein Arbeitsangebot bei einseitiger

    1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2022 - 1 Ca 809/22 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2022 - 1 Ca 809/22 - abzuändern und den Anträgen erster Instanz zu entsprechen, wobei sie klarstellt, dass der Antrag betreffend den Urlaub den Freistellungszeitraum vom 01.04.2022 bis 31.08.2022 meint.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht